BaFinJournal: Col­la­bo­ra­ti­ve En­ga­ge­ment und die Zu­rech­nung von Stimm­rech­ten: Wann kann es hei­kel wer­den?

Die BaFin veröffentlichte Ende März das BaFin-Journal zu Engagement. Nachhaltigkeit spielt für viele institutionelle Investoren eine zentrale Rolle. Die Themen Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung, oftmals abgekürzt mit der Bezeichnung ESG, stehen daher regelmäßig weit oben auf der Agenda, wenn sie mit Vertretern der Unternehmen sprechen, in die sie investieren.

Oftmals sprechen sich Investoren dazu untereinander ab, um ihre Positionen in puncto Nachhaltigkeit möglichst wirkungsvoll vertreten zu können. Ein solcher Austausch kann unterschiedlich weit reichen, von der unverbindlichen Erörterung von Nachhaltigkeitsthemen bis hin zur Vereinbarung eines gemeinsamen Vorgehens in den Gremien eines Unternehmens. Das Problem dabei: Solche Absprachen können bestimmte Zurechnungstatbestände des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) erfüllen. Dies kann weitreichende organisatorische bzw. finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn institutionelle Investoren größtmögliche Rechtssicherheit im Hinblick auf die wertpapierhandels- bzw. übernahmerechtlichen Folgewirkungen ihrer Absprachen anstreben. Dieser Beitrag ordnet daher in der Praxis besonders relevante Formen des Collaborative Engagements hinsichtlich ihrer Relevanz für wertpapierrechtliche Zurechnungstatbestände ein.

Das BaFin-Journal finden Sie hier.

 

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