Vorgaben zu Kapitalanlagen des Bundes im Entwurf zum Klimaschutzgesetz von Bundesministerin Schulze

Im Entwurf zum Klimaschutzgesetz sind auch detaillierte Angaben zu den Kapitalanlagen des Bundes enthalten. So ist dort festgeschrieben, dass darzulegen und zu veröffentlichen ist, wie das Klimaabkommen von Paris und die UN-Nachhaltigkeitsziele in der Anlagestrategie Berücksichtigung finden, und wie die Klimarisiken eingeschätzt werden bzw. wieviel Treibhausgasemissionen mit dem Vermögen einhergehen. Die entsprechenden Passagen sind im Folgenden aufgeführt:

„§ 17 Kapitalanlagen des Bundes (1) 

Der Bund und seine Einrichtungen, Agenturen, Körperschaften und Sozialversicherungsträger mit Selbstverwaltung sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dem Bund zugeordnet sind und die berufsständischen Kammern, soweit ihre Angelegenheiten durch Bundesrecht geregelt sind, haben, soweit sie am Kapitalmarkt Kapitalanlagen tätigen, darzulegen und zu veröffentlichen,

1. wie sie die Ziele des Übereinkommens von Paris, die globale Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad und möglichst auf 1,5 Grad gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und die Ziele der 2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung in ihrer Anlagepolitik und -strategie berücksichtigen;

2. welchen Klimarisiken das auf dem Kapitalmarkt angelegte Vermögen ausgesetzt ist und welche Treibhausgasemissionen damit verbunden sind.

Sie legen dar, welche Kriterien sie für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange heranziehen, wie sie diese Kriterien anwenden und welche selbst gesetzten Zielgrößen erreicht wurden und zukünftig erreicht werden sollen. Sie geben an, wie sie die Stimmrechte aus den Aktien mit Rücksicht auf die in Satz 1 genannten Belange ausüben.

(2) Soweit von der Berichterstattung nach Absatz 1 abgesehen wird, ist zu erklären, in welchem Umfang und aus welchen Gründen keine Angaben gemacht werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalte, Umfang und Darstellung der Informationen nach Absatz 1 zu erlassen.

(…)

Zu § 17 (Kapitalanlagen des Bundes)

Absatz 1

Satz 1 beschränkt den Regelungsbereich der Vorschrift auf Kapitalanlagen der öffentlichen Hand. Erfasst werden beispielsweise die Versorgungsrücklagen des Bundes, der Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung, der Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit, der Restrukturierungsfonds, die öffentlich-rechtliche Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ sowie die öffentlichrechtliche Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, die Deutsche Bundesstiftung Umwelt und weiter Sondervermögen des Bundes und seine Einrichtungen, Agenturen, Körperschaften und Sozialversicherungsträger mit Selbstverwaltung sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dem Bund zugeordnet sind.

Soweit diese Kapitalstöcke am Kapitalmarkt Kapitalanlagen tätigen, gelten die jeweiligen vom Gesetzgeber vorgegebenen Anlagezielen und -grundsätze, namentlich Sicherheit, Liquidität und Rendite, die durch dieses Gesetz nicht verändert werden.

Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 regeln allerdings eine Darlegungspflicht dazu, wie die Ziele des Übereinkommens von Paris und die Ziele der 2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung in ihrer Anlagepolitik und -strategie berücksichtigt werden, welchen Klimarisiken das auf dem Kapitalmarkt angelegte Vermögen ausgesetzt ist und welche Treibhausgasemissionen damit verbunden sind. In Hinblick auf das Risikomanagement ergibt sich grundsätzlich kein Zielkonflikt, weil die Einbeziehung von Klima- und Nachhaltigkeitsrisiken die Informationsgrundlage einer Investitionsentscheidung erhöht und das Risikomanagement verbessert.

Die Methodologien, auf denen die Darlegung beruht, werden nicht gesetzlich vorgegeben. Vielmehr sind nach Satz 2 eigene Zielgrößen zu bestimmen und die angewendeten Kriterien offenzulegen. Satz 3 bezieht die in Satz 1 genannten Belange auch auf die Ausübung von Stimmrechten aus den Aktien.

Die Berichte sind zu veröffentlichen und wenden sich an die Allgemeinheit. Da bei Versorgungsrücklagen der Personenkreis, für den Zuweisungen durch die jeweiligen Dienstherren zum Versorgungsfonds erfolgen, keine individuellen Ansprüche erwirbt, sind diese nicht unmittelbar selbst von den Regelungen dieser Vorschrift betroffen. Es handelt sich also nicht um eine kapitalmarktrechtliche Offenlegungspflicht, die mit betrieblichen Pensionsfonds vergleichbar wäre, deren Vermögen unmittelbar den Begünstigten zugutekommen. Vielmehr handelt es sich um eine Darlegungspflicht gegenüber der Allgemeinheit, die auf Grundlage dieser Berichte nachvollziehen kann, ob und wie öffentliche Gelder im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschland, etwaigen Stiftungszwecken oder gesetzlichen Anlagegrundsätzen sowie den klima- und nachhaltigkeitspolitischen Zielen verwaltet werden.

Absatz 2

Absatz 2 beschränkt die Darlegungspflicht auf die Pflicht, entweder zu berichten oder zu begründen, warum die in Absatz 1 genannten Belange nicht berichtet werden („comply or explain“ Grundsatz). Wenn beispielsweise Stimmrechte aus Aktien nicht wahrgenommen werden, reicht der Hinweis auf die Nichtwahrnehmung und deren Gründe aus.

Absatz 3

Absatz 3 gibt die Möglichkeit, die Inhalte, Umfang und Darstellung der Darlegungspflicht durch Rechtsverordnung näher zu regeln, wenn dafür zukünftig Anlass bestehen sollte.“

Der Gesetzesentwurf zum Download

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