Der Taxonomie-Kompromiss: Was wurde beschlossen?

Am 18. Dezember 2019 hat der Rat der Europäischen Kommission bekannt gegeben, dass eine Einigung zur Taxonomie-Verordnung erzielt werden konnte. Der Kompromiss-Text ist am darauf folgenden Tag veröffentlicht worden. Der Einigung waren teils schwierige Verhandlungen vorausgegangen.

Die wesentlichen Punkte des Kompromisses umfassen:

Berichterstattung

Finanzprodukte, die in der EU angeboten werden, müssen sich auf die Taxonomie beziehen. Konkret sind Finanzprodukte gemäß Artikel 8 (Bewerbung ökologischer Merkmale) und Artikel 9 (nachhaltige Investitionen) aus der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor verpflichtet offenzulegen:

  • Wie und in welchem Ausmaß sie die Taxonomie genutzt haben, um die dem Investment zugrunde liegende Nachhaltigkeit zu bestimmen
  • Zu welchem Umweltziel das Investment beiträgt und
  • Wie hoch der Taxonomie-kompatible Anteil der Investments ist (Prozentzahl).

Ist wird damit keine Pflicht geben, die Taxonomie zu nutzen und auch keinen Mindestprozentsatz an Taxonomie-kompatiblen Investments.

Alle anderen Finanzprodukte müssen gemäß Artikel 4γ im Kompromisstext folgenden Disclaimer angeben: ‘The investments underlying this financial product do not take into account the EU criteria for environmentally sustainable investments.’

Neu im Kompromisstext sind auch Offenlegungspflichten für Unternehmen. Diejenigen, die bereits im Rahmen der CSR-Richtlinie zur Berichterstattung verpflichtet sind, müssen in ihrer Erklärung angeben:

  • Den Anteil ihres Umsatzes aus ökologisch-nachhaltigen Tätigkeiten gemäß Taxonomie
  • Den Anteil der Investitionsausgaben (CAPEX) und/oder Betriebskosten (OPEX), die im Zusammenhang mit Prozessen für ökologisch-nachhaltige Aktivitäten stehen

Für die Offenlegung wird es Leitlinien geben, die noch entwickelt werden sollen.

Umweltziel Klimaschutz – drei Kategorien

In der Taxonomie werden die Wirtschaftsaktivitäten in drei Kategorien unterteilt:

  1. Zero-carbon (Grün: z. B. Aufforstung)
  2. Transition (im Vergleich zur Branche niedrigere Treibhausgasemissionen, z. B. bei der Stahlproduktion)
  3. Enabling (z. B. Hersteller von Windrädern)

Zu 2: Voraussetzung ist hier

  1. Dass die Treibhausgas-Emissionen für die entsprechende Wirtschaftsaktivität im Branchenvergleich am niedrigsten sind.
  2. Sie die Entwicklung und Anwendung von kohlestoff-armen Alternativen nicht behindert.
  3. Dass die Wirtschaftsaktivitäten mit Blick auf deren ökonomische Lebensdauer nicht zu Lock-in-Effekten in kohlestoff-intensiven Assets führen.

Punkt drei gilt ebenso für die Kategorie Enabling.

Die Effektivität dieser Kategorien soll regelmäßig überprüft werden.

Einführung der Taxonomie

Ende 2020 werden die technischen Screening-Kriterien für die beiden Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel vorliegen. Ab Ende 2021 kommt damit dieser Teil zur Anwendung.

Für alle anderen vier Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen – Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling – Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Schutz gesunder Ökosysteme) sollen die technischen Screening-Kriterien Ende 2021 fertig sein. Entsprechend würde dieser Teil der Taxonomie ab Ende 2022 zur Anwendung kommen.

Soziale Mindestanforderungen

Damit eine Tätigkeit in die Taxonomie aufgenommen werden kann, muss sie:

  1. Zu mindestens einem der ökologischen Ziele einen substanziellen Beitrag leisten.
  2. Darf sie keines der anderen ökologischen Ziele substanziell schädigen (Do No Significant Harm-Regel) und muss sie
  3. Soziale Mindestanforderungen erfüllen.

Diese sozialen Mindestanforderungen waren im Verordnungsentwurf zur Taxonomie der EU-Kommission über die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) definiert. Das EU-Parlament hatte hier – wie auch in vielen anderen Bereichen – weitergehende Forderungen, mit denen es sich in diesem Punkt durchgesetzt hat.

Für die sozialen Mindestbedingungen werden neben den Kernarbeitsnormen der ILO die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen wie auch die UN-Prinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die Internationalen Charta der Menschenrechte maßgeblich sein. Die sozialen Mindestanforderungen sind damit im Vergleich zum Verordnungsentwurf gestärkt worden.

Die genaue Implementierung der sozialen Mindestanforderungen – wie auch der technischen Screening-Kriterien für die Umweltziele – wird in delegierten Rechtsakten spezifiziert werden.

Taxonomie für soziale Ziele sowie für neutrale und braune Wirtschaftstätigkeiten

Eine Taxonomie für soziale Wirtschaftstätigkeiten wie auch eine für neutrale und braune Wirtschaftstätigkeiten wird es vorerst nicht geben. Dieses Thema ist auf Wiedervorlage gesetzt. Ende 2021 wird die EU-Kommission einen Bericht vorlegen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Taxonomie

  • Auf Wirtschaftstätigkeiten ausgedehnt werden kann, die keine Umweltziele verfolgen (neutrale Tätigkeiten),
  • Auf Wirtschaftstätigkeiten, die umweltschädlich sind („braune“ Tätigkeiten),
  • Und auf andere Nachhaltigkeitsziele, inklusive soziale Ziele.

Kohle, Gas und Kernkraft

Feste fossile Brennstoffe sind aus der Taxonomie ausgeschlossen. Gas und Kernkraft sind weder explizit ausgeschlossen noch explizit in der Taxonomie enthalten. Die Frage, inwiefern Gas und Kernkraft in die Taxonomie aufgenommen werden können, sind technisch innerhalb der Taxonomie-Methodik zu prüfen und zu entscheiden.

Im aktuellen Taxonomie-Bericht der TEG ist Kernkraft grundsätzlich als eine Wirtschaftstätigkeit, die zum Klimaschutz beitragen kann, enthalten, aber aufgrund der DNSH-Harm-Kriterien und Kollisionen mit dem Bereich Kreislaufwirtschaft und Recycling nicht zulässig.

Weiterentwicklung der Taxonomie

Wie bereits im Verordnungsentwurf angedacht, soll eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen eingerichtet werden, die dafür verantwortlich ist, die Taxonomie zu überwachen und weiterzuentwickeln. Ihre erste zentrale Aufgabe wird es sein, die Taxonomie für die neben Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel vier weiteren Ziele die technischen Screening-Kriterien zu entwickeln.

Neu in diesem Bereich ist, dass es zusätzlich eine Fach- und Beratungsgruppe der Mitgliedstaaten geben wird. Diese hat bereits – in einer informelleren Form – während der Verhandlungen zur Taxonomie gearbeitet und soll nun in ein formell-offizielles ständiges Gremium überführt werden.

Nächste Schritte: finaler TEG-Bericht und formelle Annahme durch EU-Rat und Parlament

Der finale Bericht der TEG zur Taxonomie wurde nicht – wie zunächst angekündigt – im Dezember 2019 veröffentlicht. Nach aktuellen Angaben wird er im ersten Quartal 2020 vorgelegt werden.

Der Kompromisstext muss noch formell vom EU-Rat angenommen werden wie auch vom Parlament.

Bewertung

Im Kompromisstext zur Taxonomie sind viele Punkte aufgegriffen worden, die auch CRIC in der gemeinsamen Stellungnahme mit dem FNG, ÖGUT und oekofinanz-21 als wichtig unterstrichen hatte.

So ist es begrüßenswert, dass bei Finanzprodukten, die gemäß Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor weder ökologische Merkmale bewerben noch nachhaltige Investitionen anbieten, in einem Disclaimer angeben müssen, dass sie keine ökologisch-nachhaltigen Kriterien anwenden.

Hier wären aber auch weitergehende Angaben möglich gewesen. So hatte das EU-Parlament gefordert, dass Finanzdienstleister entweder angeben müssen, dass

die durch ihre Finanzprodukte finanzierten Wirtschaftstätigkeiten keinerlei erhebliche Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (…) nach sich ziehen

ODER

dass mit dem fraglichen Finanzprodukt keine Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden und dass bei dem Produkt ein erhöhtes Risiko besteht, dass damit Wirtschaftstätigkeiten gefördert werden, die nach dieser Verordnung nicht als nachhaltig gelten.

Kaum Fortschritte wurde mit Blick auf die Forderung erreicht, vor allem soziale aber auch governance-bezogene Ziele verbindlich aufzunehmen und eine vollständige Taxonomie inklusive so genannter brauner Wirtschaftsaktivitäten zu entwickeln. Beide Themen sind einfach auf Wiedervorlage gesetzt worden: Ende 2021 soll zu diesen Fragen ein Bericht vorgelegt werden.

Ein Fortschritt im Vergleich zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission gibt es bei den sozialen Mindestanforderungen. Hier ist größtenteils auf die Vorschläge des EU-Parlaments eingegangen worden. Wie auch CRIC in der Stellungnahme gefordert hatte, gelten nun neben den Kernarbeitsnormen der ILO unter anderem auch die UN-Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte.

Klarer ist nun auch, wie sich die Taxonomie-Verordnung zur Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und zur CSR-Richtlinie verhält. Die Produkte, die zur Taxonomie berichten müssen, sind in der Offenlegungsverordnung festgelegt. Zudem sind diejenigen Unternehmen, die gemäß CSR-Richtlinie berichten müssen, verpflichtet, ihre Informationen zu ihren Wirtschaftstätigkeiten mit Blick auf die Taxonomie zur Verfügung zu stellen.

Offene Fragen bleiben bezüglich der konkreten Nutzung der Taxonomie, dem Umgang mit ökologisch-schädlicher Stromerzeugung in der Taxonomie und dem großen Thema der Bildung und Aufklärung. Hier werden unter anderem die Leitlinien zur Taxonomie-Berichterstattung und die Entscheidungen der TEG abgewartet werden müssen. 

Als einer der nächsten wichtigen Schritte steht außerdem die Bildung der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen an. Hier war in der Stellungnahme von CRIC und anderen bei der Besetzung Diversität und vor allem Wissenschaftsexpertise eingefordert worden. Dieser Punkt ist von zentraler Bedeutung, weil nur über Unabhängigkeit eine starke, glaubwürdige und damit auch potenziell wirksame Taxonomie etabliert, beibehalten und ambitioniert weiterentwickelt werden kann.

Quellen:

Zum Weiterlesen:

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