Konsultation zum Taxonomie-Berichtsformat für Offenlegungspflichtige gemäß CSR-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat am 21. April 2021 ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD), der eine Änderung der bestehenden Berichtspflichten der NFRD (Non-Financial  Reporting Directive - auch bekannt als CSR-Richtlinie) zum Ziel hat. Die Taxonomie-Verordnung sieht im Artikel 8 Berichtspflichten für alle Unternehmen vor, die unter diese Richtlinie fallen.

Am 7. Mai 2021 hat die Kommission nun zu öffentlicher Rückmeldung aufgerufen, wie genau Unternehmen gemäßt Artikel 8 Taxonomie-Verordnung berichten sollen (siehe den Wortlaut des Artikels weiter unten). Die jüngst verabschiedete Taxonnomie soll zu mehr Transparenz in puncto nachhaltiges Investment beitragen, indem sie von Finanzmarktteilnehmenden verlangt, über ihre Anwendung der Taxonomie auf Produktebene transparent zu berichten. Hierzu sind entsprechende Informationen von Unternehmen Voraussetzung. Genau darum geht es in Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung und in der aktuellen Konsultation.

Zur Berichterstattung finanzieller und nicht-finanzieller Unternehmen zur Taxonomie gemäß CSR-Richtlinie gab es bereits eine Konsultation, deren Ergebnisse die ESMA im Februar 2021 vorgelegt hatte. Nun liegt der delegierte Rechtsakt vor, zu dem jetzt konsultiert wird.

Die Möglichkeit teilzunehmen und weitere Informationen sind unter diesem Link verfügbar (direkt hier). Die Europäische Kommission bittet um Meinungen zum Inhalt, zur Methodologie und zur Präsentation der Informationen, die Unternehmen in Bezug auf ihre Taxonomie-Kompatibilität offenlegen sollen. Die Teilnahme ist bis zum 2. Juni möglich.

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Artikel 8 der Taxonomieverordnung (Orignaltext)

Artikel 8 Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen

(1) Jedes Unternehmen, das verpflichtet ist, nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU zu veröffentlichen, nimmt in seine nichtfinanzielle Erklärung oder konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung Angaben darüber auf, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung einzustufen sind.

(2) Insbesondere geben Nicht-Finanzunternehmen Folgendes an:

a) den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen, erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige gemäß Artikel 3 und Artikel 9 einzustufen sind;

und b) den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß Artikel 3 und Artikel 9 einzustufen sind.

(3) Veröffentlicht ein Unternehmen nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU in einem gesonderten Bericht gemäß Artikel 19a Absatz 4 oder Artikel 29a Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, so werden die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben in dem gesonderten Bericht veröffentlicht.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels, in dem der Inhalt und die Darstellung der gemäß den genannten Absätzen zu machenden Angaben, einschließlich der Methode näher erläutert wird, die anzuwenden ist, um diesen Absätzen zu entsprechen, und trägt dabei den Besonderheiten sowohl der Finanzunternehmen als auch der Nicht-Finanzunternehmen und den technischen Bewertungskriterien Rechnung, die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen wurden. Die Kommission erlässt diesen delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juni 2021.

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