BaFin konsultiert ihren Entwurf einer Richtlinie für nachhaltig ausgerichtete Investmentvermögen

Der BaFin geht es nach ihren eigenen Worten darum, Anlegerinnen und Anleger vor potenziellem Greenwashing zu schützen. Hierfür hat sie eine Richtlinie entworfen, zu der nun bis zum 5. September 2021 eine Konsultation offensteht, und die bestimmt, was ein nachhaltiges Analgeprodukt erfüllen muss, um als ein solches beworben werden zu dürfen. Zugleich schaltet sie sich damit in die Diskussion zur Umsetzung bereits bestehender europäischer Vorgaben ein – namentlich der Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung.

Nach dem Willen der deutschen Aufsichtsbehörde sollen Investmentvermögen künftig nur noch als nachhaltig vermarktet werden dürfen, wenn die Anlagebedingungen vorsehen, dass entweder eine Mindestinvestitionsquote in nachhaltige Vermögensgegenstände eingehalten, eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgt oder ein nachhaltiger Index abgebildet wird. 

Zur Umsetzung und Abgrenzung der beiden Produktkategorien für nachhaltig vermarktete Anlageprodukte nach der Offenlegungsverordnung (so genannte Artikel 8- und Artikel 9-Produkte) gab und gibt es weiterhin vielfache Diskussion. Unter anderem legten die Deutsche Kreditwirtschaft, der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) sowie der Deutsche Derivate Verband (DDV) bereits vor längerer Zeit ihr „Verbändekonzept“ vor, das Orientierung mit Blick auf die Offenlegungs-Verordnung geben soll, aber ebenso hinsichtlich der Umsetzung der ab Herbst nächsten Jahres geltenden neuen MiFiD-Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsfrage in der Finanzberatung. Der BaFin-Entwurf kann auch als Antwort hierauf gedeutet werden. 

Aus Sicht der EU-Kommission besteht die Sorge, die Offenlegungs-Verordnung könne durch national unterschiedliche Definitionen gerade einem ihrer wichtigen Ziele zuwiderlaufen: Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit in der Umsetzung und Kategorisierung nachhaltiger vermarkteter Anlageprodukte in allen Mitgliedstaaten. In ihrer erneuerten Sustainable Finance-Strategie, die sie Anfang Juli veröffentlichte, kündigte sie folgerichtig an, die Entwicklung eines Mindeststandards für Produkte nach Artikel 8 der Offenlegungsverordnung zu prüfen.

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