Taxonomie: Konsultation zu den Screening-Kriterien für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Die Umsetzung der Taxonomie-Verordnung, am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der EU publiziert und seit dem 12. Juli 2020 in Kraft, nimmt immer konkretere Gestalt an. Am 20. November veröffentlichte die EU-Kommission basierend auf dem TEG-Abschlussbericht den Entwurf zu den technischen Screening-Kriterien für die ersten beiden Umweltziele des EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Rückmeldungen zum delegierten Rechtsakt sind bis zum 18. Dezember im Rahmen einer Konsultation möglich.

Im Entwurf sind die Screening-Kriterien für Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel enthalten. Die Kommission wird nach dem Ablauf der Konsultation den delegierten Rechtsakt finalisieren, der dann unter dem Vorbehalt einer Überprüfung an das EU-Parlament und den EU-Rat geht und ab dem 1. Januar 2022 gelten wird.

Die anderen vier Umweltziele der EU-Taxonomie – Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz gesunder Ökosysteme – sollen bis Ende 2021 erarbeitet werden und ab Ende 2022 gelten. Diese Arbeiten finden in der Platform on sustainable finance statt, die im Oktober 2020 ihre Arbeit aufgenommen hat. Die ersten Unternehmensberichte und Offenlegungen durch Investoren gemäß der Taxonomie müssen, wie oben geschrieben, mit dem Beginn des Jahres 2022 vorliegen.

Taxonomie-Berichterstattung von Unternehmen

Voraussichtlich im Juni 2021 wird die EU-Kommission außerdem einen delegierten Rechtsakt verabschieden, der darlegt, wie die nach CSR-Richtlinie berichtspflichtigen Unternehmen den Offenlegungsanforderungen gemäß Taxonomie-Verordnung nachkommen müssen. Hierzu hat die EU-Kommission im September des laufenden Jahres Hinweise von den Europäischen Aufsichtsbehörden angefragt

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